Gewaltschutzantrag
Verletzung
Drohung
Nachstellung, Stalking
Hausfriedensbruch
Gewaltschutz
Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) bietet Opfern häuslicher Gewalt und Stalkings eine
Möglichkeit, sich mithilfe der Zivilgerichte vor solchen Übergriffen zu schützen. Hierzu kann das
Gericht verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Opfer anordnen, wie etwa Betretungsverbote,
Kontakt- und Annäherungs-verbote oder Wohnungszuweisungen. Wir sind für Sie da und
unterstützen Sie dabei, sich nachhaltig gegen diese Angriffe zur Wehr zu setzen.
Gewaltschutzverfahren – Schutz und Sicherheit durch rechtliche Maßnahmen
Gewalt und Bedrohungen gehören zu den belastendsten Erfahrungen, die Menschen im privaten
oder beruflichen Umfeld erleben können. Das deutsche Gewaltschutzverfahren bietet hier
rechtliche Möglichkeiten, um Betroffene effektiv vor weiteren Übergriffen zu schützen. Als
spezialisierte Kanzlei beraten und unterstützen wir Sie in allen Phasen des Gewaltschutzverfahrens
und helfen Ihnen, den nötigen Schutz für Ihre Sicherheit und die Ihrer Familie zu erreichen.
Was ist das Gewaltschutzverfahren?
Das Gewaltschutzverfahren ist ein rechtliches Mittel, das durch das Gewaltschutzgesetz
(GewSchG) geregelt wird. Es ermöglicht Betroffenen von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen,
gerichtliche Schutzanordnungen zu erwirken. Diese Anordnungen richten sich gegen Personen, die
gewalttätig wurden oder deren Verhalten die Rechte der Betroffenen erheblich verletzt. In der
Regel geht es darum, räumlichen Abstand zu schaffen und weitere Belästigungen zu verhindern.
Welche Schutzmaßnahmen sind möglich?
Im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens können verschiedene Schutzmaßnahmen beantragt
werden, darunter:
•
Kontaktverbot: Der Täter darf keinen Kontakt zur betroffenen Person aufnehmen.
•
Näheverbot: Der Täter darf sich der Wohnung, dem Arbeitsplatz oder anderen bestimmten
Orten nicht nähern.
•
Wohnungszuweisung: In bestimmten Fällen kann die gemeinsame Wohnung der betroffenen
Person zur alleinigen Nutzung zugesprochen werden, sodass der Täter diese verlassen muss.
Wer kann ein Gewaltschutzverfahren beantragen?
Jede Person, die durch Gewalt, Bedrohungen oder Nachstellungen beeinträchtigt ist, kann ein
Gewaltschutzverfahren beantragen. Dies betrifft nicht nur Personen in einer Ehe oder
Partnerschaft, sondern auch Opfer häuslicher Gewalt innerhalb der Familie, Nachstellungen durch
Bekannte oder Kollegen und jede Form von Übergriffen, die die persönliche Sicherheit
beeinträchtigen.
Ablauf des Gewaltschutzverfahrens
Um Schutzmaßnahmen zu erhalten, muss beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag gestellt
werden. Oft werden diese Maßnahmen in einem beschleunigten Verfahren beschlossen, um die
betroffene Person schnellstmöglich zu schützen. Nach der Prüfung durch das Gericht kann eine
einstweilige Anordnung erlassen werden, die in der Regel sofort wirksam wird. Der Prozess kann
auch eine mündliche Verhandlung einschließen, um alle Seiten anzuhören und die geeigneten
Maßnahmen zu bestätigen.
Unsere Unterstützung im Gewaltschutzverfahren
Das Gewaltschutzverfahren ist oft eine emotional belastende Angelegenheit, die schnelles und
entschlossenes Handeln erfordert. Als erfahrene Kanzlei im Bereich Gewaltschutz bieten wir Ihnen
diskrete und einfühlsame Unterstützung und begleiten Sie in allen Verfahrensschritten – von der
Antragstellung bis zur gerichtlichen Vertretung. Wir sorgen dafür, dass Sie die Ihnen zustehenden
Rechte in vollem Umfang wahrnehmen und die Schutzmaßnahmen erhalten, die Sie benötigen.
Kontaktieren Sie uns für eine erste Beratung
Wenn Sie sich bedroht oder belästigt fühlen und über ein Gewaltschutzverfahren nachdenken,
stehen wir Ihnen zur Seite. Kontaktieren Sie uns für ein erstes Beratungsgespräch. Gemeinsam
besprechen wir Ihre Situation und zeigen Ihnen, welche rechtlichen Schritte Ihnen zur Verfügung
stehen.
Gewaltschutz
Stalking, Häusliche Gewalt, Kontaktverbot, Wohnungszuweisung.
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